Wichtiges für Hundehalter
1. Relevante Verordnungen und Satzungen für Hundehalter
Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen
(s. u. a. § 3, Ziffer 2, Buchstabe b, Verbote).
Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Ellingen
(s. u. a. § 5 Ziffern 1 u. 2., Mitführen von Hunden).
Verordnung zum Schutze der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehalterverordnung) (s. u. a. § 1 Ziffer 2 u. § 2 Ziffer 2).
Aus den Verordnungen und der Satzung ersehen Sie, dass Sie als Hundehalter verpflichtet sind Hundekot umgehend zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen, sowie Kampfhunde und große Hunde (ab Schulterhöhe von 50 cm) an der Leine zu führen sind. Bei Nichteinhaltung werden diese Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen belegt bzw. auf Kosten der Zuwiderhandelnden beseitigt.
2. Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter [Auszug]
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3 Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen;
b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
3. Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Ellingen [Auszug]
§ 5 Mitführen von Hunden
(1) Wer in den öffentlichen Grünanlagen Hunde mitführt, hat dies so zu tun, dass andere Benutzer nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden. Es ist verboten, Grünanlagen verunreinigen zu lassen.
(2) Ein Hundehalter bzw. -führer, der entgegen dem Verbot in Abs. 1 eine Grünanlage verunreinigen lässt, ist verpflichtet, den Hundekot umgehend zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
4. Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung – HVO) [Auszug]
§ 1 Verbote
(1) Es ist im gesamten Stadtgebiet der Stadt Ellingen verboten, große Hunde oder Kampfhunde unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen. Wer Hunde mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.
(2) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind Kampfhunde und große Hunde auf allen öffentlichen Straßen, Plätzen und Anlagen innerhalb der bebauten Ortsbereiche stets an einer reißfesten Leine von höchstens 3 m Länge zu führen. Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.
(3) Von Kinderspielplätzen und deren näherem Umgriff sind Kampfhunde und große Hunde fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet. Nicht zulässig ist auch das Mitführen von Hunden in öffentlichen Gebäuden und Friedhöfen.
§ 2 Begriffsdefinitionen
(2) Als große Hunde i. S. des Abs. 2 und Abs. 3 sind Hunde zu verstehen, die eine Schulterhöhe von 50 cm aufweisen. Zu den große Hunden zählen stets erwachsene Hunde der Rassen: Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge.