Verbrennen von Gartenabfällen aus
Haus- und Kleingärten sowie Parkanlagen
Im Rahmen der Bayerischen Luftreinhalteverordnung vom 20.12.2016 wurde auch die PflAbfV geändert und dabei die Absätze 3 und 4 des § 4 der PflAbfV (alte Fassung) aufgehoben.
Das bedeutet, dass die Ermächtigungsgrundlage für alle gemeindlichen Verordnungen, in denen das Verbrennen holziger Gartenabfälle aus in zusammenhängend bebauten Ortsteilen liegenden Gärten zugelassen wurde, weggefallen ist.
Nach der neuen PflAbfV ist das Verbrennen nur noch außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach Maßgabe weiterer Bedingungen (siehe PflAbfV neu Fassung) zugelassen.
Die bestehende Verordnung der Stadt Ellingen vom 19.12.2001 wurde daher zur Klarstellung im März 2017 aufgehoben