Freihalten der Gehsteige und Straßen
von Anpflanzungen aller Art
nach Art. 29 Bayer. Straßen und Wegegesetz
Anpflanzungen, die in den öffentlichen Verkehrsgrund hineinragen, stellen eine Belästigung des Fußgängers auf den Gehwegen und Sichtbehinderungen für Autofahrer – insbesondere an Straßeneinmündungen – dar.
Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt und die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt werden. Bereits die Möglichkeit einer Verkehrsbeeinträchtigung ist ein Verstoß nach Art. 29 Abs. 2 Bayer. Straßen- und Wegegesetz.
Über Fahrbahnen ist ein Freiraum von 4,50 m Höhe und über Geh- und Radwegen von
2,50 m Höhe vom Bewuchs freizuhalten.
Verstöße gegen dieses Verbot können gemäß Art. 66 Nr. 4 BayStrWG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden.